1. Wie ist die Leistung aus einer BU-Rente steuerlich zu behandeln? |
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Die Berufsunfähigkeitsrente, die während einer befristeten Rentenzahlungsdauer gezahlt wird, ist als zeitlich begrenzte Leibrente mit dem Ertragsanteil aus § 55 EStDV zu versteuern.
Die Höhe des Steuerpflichtigen Anteils der Rente ist abhängig von der zu erwartenden Dauer der Rentenzahlungen und kann bei der Berufsunfähigkeitsversicherung deshalb nicht im Voraus angegeben werden, weil der Zeitpunkt, zu dem die Berufsunfähigkeit eintreten wird, (glücklicherweise) nicht vorhersehbar ist.
Der steuerpflichtige Anteil dürfte gem. nachfolgender Tabelle bei Berufsunfähigkeitsrenten weniger als 40 % der erhaltenen Berufsunfähigkeitsrente betragen.
Ein Beispiel: Wenn Sie im Alter von 45 Jahren berufsunfähig werden und eine Berufsunfähigkeitsversicherung bis Endalter 65 in Höhe von monatlich 2.000,00 € abgeschlossen haben, sind von dieser Berufsunfähigkeitsrente nach heutiger Rechtslage 79 % steuerfrei und 21 % der Rente, also 420,00 €, sind mit Ihrem dann gültigen individuellen Steuersatz zu versteuern.
Sollten Sie zu diesem Zeitpunkt ledig und ohne sonstiges Einkommen sein, beläuft sich Ihr Gesamteinkommen also auf 24.000,00 € bzw. Ihr steuerpflichtiges Einkommen auf 5.040,00 € (21% aus 24.000,00 €). Da der so genannte Grundfreibetrag, auf den generell keine Steuern zu zahlen sind, 7.664,00 € beträgt, sind in diesem Fall überhaupt keine Steuern auf die Rente zu bezahlen. Bei Verheirateten beträgt der Grundfreibetrag derzeit 15.329,00 € (Splittingtabelle).
Hier der Wortlaut des Gesetzes mit Tabelle der steuerpflichtigen Ertragsanteile:
§ 55 EStDV 2000 Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Fällen
(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden Fällen auf Grund der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:
(2) Der Ertrag der Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach der Lebenserwartung unter Berücksichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln.2 Der Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.3 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
2. Was versteht man unter Abstrakter Verweisung? |
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Abstrakte Verweisung bedeutet, dass ein Versicherer im Falle einer zu beurteilenden Berufsunfähigkeit auf einen anderen (zumutbaren) Beruf verweisen kann, der den «Kenntnissen und Fähigkeiten» bzw. der «Ausbildung und Erfahrung» des Versicherten entspricht.
Dabei berücksichtigt der Versicherer nicht, ob für den verwiesenen Beruf überhaupt eine freie Stelle verfügbar ist. Verzichtet der Versicherer bedingungsgemäß auf die Möglichkeit der «Abstrakten Verweisung», so spielt es für den Anspruch auf BU-Rente keine Rolle, ob theoretisch noch ein anderer - als der zuletzt ausgeübte Beruf - ausgeführt werden könnte.
Der Versicherer muss in diesem Fall die BU-Leistung erbringen. Die meisten Versicherer behalten sich das Recht auf die «konkrete Verweisung» vor. D.h. der BU-Versicherer kann die Zahlung der BU-Rente einstellen, wenn der Versicherte tatsächlich eine neue Tätigkeit ausübt.
Wie unter Punkt 3. der FAQ beschrieben, ist die «Konkrete Verweisung» in verbraucherfreundlichen Versicherungsbedingungen jedoch NUR möglich, wenn für den neuen Beruf die nötige Ausbildung und Erfahrung bzw. die erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind und die Tätigkeit darüber hinaus auch der bisherigen Lebensstellung (insbesondere in finanzieller Hinsicht) des Versicherten entspricht!
3. Was versteht man unter Konkreter Verweisung? |
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Konkrete Verweisung bedeutet, dass ein Versicherer im Falle einer zu beurteilenden Berufsunfähigkeit auf einen, trotz der aktuell vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen, vom Versicherten konkret ausgeübten Beruf verweisen kann.
In verbraucherfreundlichen Versicherungsbedingungen ist diese «Konkrete Verweisung» jedoch NUR möglich, wenn für den neuen Beruf die nötige Ausbildung und Erfahrung bzw. die erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind und die Tätigkeit darüber hinaus auch der bisherigen Lebensstellung (insbesondere in finanzieller Hinsicht) des Versicherten entspricht!
4. Was versteht man unter dem Begriff Berufsunfähigkeit? |
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Berufsunfähig ist gemäß § 172 Abs. 2 VVG, «wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.»
Abgrenzung zur Arbeitsunfähigkeit:
Die Berufsunfähigkeit unterscheidet sich von der Arbeitsunfähigkeit dadurch, dass bei Berufsunfähigkeit vorausichtlich ein Dauerzustand vorliegt, während die Arbeitsunfähigkeit vorübergehend ist und eine Besserung in absehbarer Zeit erwarten lässt.
5. Was versteht man unter dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit? |
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Erwerbsunfähigkeit ist der vollständige Verlust der Fähigkeit irgendeine Tätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ausüben zu können. Der Begriff «Erwerbsunfähigkeit» wird analog zur gesetzlichen Erwerbsminderung gebraucht (siehe hierzu auch Punkt 7. der FAQ).
6. Was versteht man unter dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit? |
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Die Berufsunfähigkeit unterscheidet sich von der Arbeitsunfähigkeit dadurch, dass bei Berufsunfähigkeit voraussichtlich ein Dauerzustand vorliegt, während die Arbeitsunfähigkeit vorübergehend ist und eine Besserung in absehbarer Zeit erwarten lässt.
7. Was versteht man unter der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente? |
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Seit dem 01. Januar 2001 gilt ein neues »Vorschaltgesetz zur Rentenreform«.
Danach wurden die bisherigen gesetzlichen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten für alle am
01. Januar 2001 unter 40-Jährigen gestrichen und durch neue Erwerbsminderungsrenten ersetzt. Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat nur derjenige, der außer seinem früheren Beruf auch keine andere Tätigkeit in einem festgesetzten Umfang mehr ausüben kann.
Das bedeutet:
» Wer seinen Beruf nach einer schweren Krankheit oder einem Unfall nicht mehr ausüben kann, wird uneingeschränkt auf eine andere Tätigkeit verwiesen.
Ein Ingenieur erhält beispielsweise keinen Cent mehr aus der Rentenkasse, wenn er sich noch als Nachtwächter verdingen kann. Der erlernte Beruf und das bisher erzielte Erwerbseinkommen spielen also keine Rolle mehr. Die volle Rente bekommt nur, wer weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann. Die halbe Rente wird bei weniger als sechsstündiger Arbeitsfähigkeit pro Tag gezahlt.
Junge Berufseinsteiger müssen für ihren Anspruch auf eine staatliche Erwerbsminderungsrente in der Regel ohnehin mindestens fünf Jahre versicherungspflichtig gearbeitet haben.
Selbständige und Freiberufler können oftmals, trotz Beitragszahlung, keine Ansprüche auf Erwerbsminderungs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente erwerben. Für Betroffene, die am 01. Januar 2001 vierzig Jahre alt waren, gilt eine Übergangsregelung. Sie erhalten die alten Berufsunfähigkeitsrenten weiter, allerdings spürbar gekürzt. Das Rentenniveau entspricht in etwa dem der halben Erwerbsminderungsrente.
Beispiele für mögliche Leistungsansprüche aufgrund Erwerbsminderung | |||||
Erwerbsfähigkeit in Stunden | Rente | staatliche Rente bei einem Bruttoeinkommen in Euro |
|||
1500,- | 2000,- | 2500,- | 3000,- | ||
6 Std. und mehr | keine Rente | 0 | 0 | 0 | 0 |
zwischen 3 u. 6 Std | Halbe Rente | 258,- | 311,- | 439,- | 499,- |
weniger als 3 Std. | Volle Rente | 499,- | 673,- | 838,- | 997,- |
Die Euro-Angaben sind ca. Beträge Quelle: BMA |
8. Wann bin ich im Sinne einer Versicherung berufsunfähig? |
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Im § 1 der jeweiligen Bedingungen der Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung ist üblicherweise die Leistung zur Rentenzahlung sowie zur Beitragsbefreiung geregelt. Grundsätzlich wird bei der Regelung zwischen zwei Leistungsformen unterschieden:a) die Pauschalregelung
Die BU-Rente wird in voller Höhe bezahlt, wenn Sie Ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben können.
» D.h. Sie erhalten 100 % der vereinbarten BU-Rente sowie die Beitragsbefreiung des weiter laufenden Versicherungsvertrages bei einem BU-Grad ≥ 50 %.
b) die Staffelregelung
Bei dieser Form wird in Abhängigkeit vom BU-Grad die entsprechende anteilige BU-Rente bezahlt.
Dabei gibt es unterschiedliche Staffelformen:
b1) BU-Grad | BU-Rente |
bis unter 25 % | keine Versicherungsleistung |
ab 25 % bis unter 75 % | anteilige BU-Rente entsprechend Grad der BU |
ab 75 % | 100 % der BU-Rente |
b2) BU-Grad | BU-Rente |
bis unter 33 1/3 % | keine Versicherungsleistung |
ab 33 1/3 % bis unter 66 2/3 % | anteilige BU-Rente entsprechend Grad der BU |
ab 66 2/3 % | 100 % der BU-Rente |
» In der Praxis hat sich die Pauschalregelung durchgesetzt
Je höher die "Messlatte" zum Erlangen der vollen versicherten Leistung ist, desto anspruchsvoller sind Leistungsvoraussetzungen (z.B. 66 1/3 % bzw. 75 % anstatt 50 %) zu erfüllen, für die der Versicherte nachweispflichtig ist.
Die Praxis zeigt, dass trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im Regelfall ein Restleistungsvermögen beim Versicherten bestehen bleibt. So ist das Erreichen der vollen Rente bei b1) und b2) deutlich schwerer als bei der Pauschalregelung.
Seit dem 01. Januar 2001 gilt ein neues »Vorschaltgesetz zur Rentenreform«. Danach wurden die bisherigen gesetzlichen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten für alle am 01. Januar 2001 unter
40-Jährigen gestrichen und durch neue Erwerbsminderungsrenten ersetzt.
Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat nur der, der außer seinem früheren Beruf auch keine andere Tätigkeit in einem festgesetzten (bestimmten) Umfang mehr ausüben kann.
9. Was ist eine selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung kurz SBU? |
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Bei der Vertragsform SBU handelt es sich um einen reinen Risikovertrag. Ähnlich wie bei einer Risiko-Lebensversicherung kalkuliert hier der Versicherer aufgrund der biometrischen Daten das individuelle BU-Risiko und den dafür erforderlichen Beitrag für die gewünschte Laufzeit (z.B. bis zum 65. Lebensjahr) und die versicherte monatliche BU-Rente.
Tritt während der Laufzeit der BU-Fall ein, zahlt der Versicherer solange die Berufsunfähigkeit andauert, längstens jedoch bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit die vereinbarte mtl. Berufsunfähigkeitsrente.
Tritt während der Vertragslaufzeit der BU-Fall nicht ein, erhält der Versicherungsnehmer prinzipiell keine Leistung. Eine Schlusszahlung (wie z.B. bei einer Kapitalbildenden Lebensversicherung) wird vom Versicherer nur im Ausnahmefall und ggf. in relativ geringem Umfang aus nicht mit dem Beitrag verrechneten Überschüssen erbracht, da der Versicherte während der Vertragslaufzeit nur einen reinen Risikobeitrag ohne Sparanteil bezahlt, der entsprechend günstiger ausfällt.
10. Was versteht man unter Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kurz BUZ? |
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Bei dieser Vertragsgestaltung gibt es als so genannten Hauptvertrag zum Beispiel eine Kapital-Lebensversicherung, eine (Alters-)Rentenversicherung oder eine Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung, an die eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) angefügt wird.
Die Beitragsbelastung durch die Kombination ist natürlich höher als durch einen eigenständigen BU-Vertrag (SBU). Der BUZ-Baustein ist üblicherweise ohne Hauptversicherung nicht "lebensfähig"; das heißt: wird der "Sparvertrag" gekündigt, oder beitragsfrei gestellt, erlischt damit auch die BU-Absicherung!
Zudem ist die mögliche BU-Rente oft von der Höhe der Ablaufleistung abhängig (z.B. jährliche BU-Rente darf maximal 50% der Ablaufleistung betragen). Bei einer notwendigen Erhöhung der BU-Rente muss also auch der Hauptvertrag angepasst werden, was den Beitrag deutlich erhöht und den Vertrag im Vergleich zu einer SBU unflexibler macht.
Wichtiger Hinweis: Kombination Risiko-Leben und BUZ sinnvoll
Die Kombination aus einer Risiko-Lebensversicherung und einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist entgegen der Kombination mit einem "Sparvertrag" bei manchen Anbietern durchaus sinnvoll und teilweise kostengünstiger als ein eigenständiger
BU-Vertrag (SBU).
11. Was versteht man unter dem Begriff temporäre BU kurz TBU? |
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Bei der temporären BU handelt es sich meist um eine Erwerbsunfähigkeits-Versicherung, die für einen bestimmten Zeitraum (z.B. für 3 Jahre) schon bei Vorliegen der Berufsunfähigkeit leistet.
Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit geprüft, so dass der Versicherte nur noch bei Erwerbsunfähigkeit Zahlungen vom Versicherer erhält.
Durch den kürzeren Zeitraum, für den der Versicherer den BU-Schutz bieten muss, ergibt sich gegenüber „klassischen“ BU-Tarifen eine Beitragsersparnis.
12. Wie entstehen bei einem BU-Vertrag Überschüsse? |
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Der vertraglich geforderte Bruttobeitrag ist sehr vorsichtig kalkuliert ("worst-case-Szenario"). Im Normalfall liegen die tatsächlichen Kosten durch Schäden (=BU-Renten) deutlich darunter. Zudem können die Verwaltungskosten geringer als kalkuliert ausfallen und mit den Beiträgen kurzfristige Erträge erzielt werden.
Auf diesem Wege entstehen Überschüsse, die dem Versicherten in einer der in Frage 13 genannten Weise zugute kommen.
(Aufgrund vorsichtiger Kalkulation ist der vertraglich geforderte Beitrag (Bruttobeitrag) stets höher als die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erwartenden Kosten. Die während der Vertragslaufzeit auf die Beiträge regelmäßig entstehenden Überschüsse aus geringeren Schadenskosten, Einsparung von Verwaltungskosten und Erträgen aus vorübergehender Kapitalanlage kommen jedoch den Versicherten zugute.)
13. Welche ist für mich die richtige Art der Überschussverwendung? |
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a) Solange keine Berufsunfähigkeit besteht – und somit Beiträge zu zahlen sind
Bei Vertragsbeginn gibt es generell unterschiedliche Möglichkeiten zur Auswahl, wie die vom Versicherer erwirtschafteten Überschüsse während der Vertragslaufzeit dem Versicherten zugute kommen können:
Die Überschüsse werden während der Laufzeit angesammelt und bei Vertragsende an den Versicherungsnehmer als einmalige Kapitalzahlung ausgeschüttet. » Höhere Beitragsbelastung – dafür kleine Schlusszahlung am Ende der Vertragslaufzeit |
Bewertung
Der Nutzen dieser Überschussverwendungsart liegt erst am Ende der Vertragsdauer in ferner Zukunft und bietet nicht unbedingt eine attraktive Verzinsung für den laufend höheren Beitragsaufwand.
Von einigen Versicherern wird angeboten, die Überschüsse nicht selbst verzinslich anzulegen, sondern zum Kauf von Investmentfondsanteilen zu nutzen und so für den Versicherten ein kleines Fondsvermögen aufzubauen. » Höhere Beitragsbelastung - Ausgleich vorhandenes Fondsvermögen zum Vertragsende |
Bewertung
Der Nutzen dieser Überschussverwendungsart liegt erst am Ende der Vertragsdauer in ferner Zukunft und die Möglichkeiten des positiven Vermögensaufbaus durch Fondssparen sollte besser losgelöst von der Absicherung des BU-Risikos im Rahmen des individuellen finanziellen Spielraums genutzt werden.
Dabei wird neben der vertraglich garantierten Berufsunfähigkeitsrente aus den Überschüssen eine zusätzliche Bonus-Rente finanziert und somit die effektive BU-Rente erhöht. » BU-Gesamtrente kann während der Laufzeit bei Überschussänderung erheblich schwanken. |
Bewertung
Weil die konkrete Höhe der Versicherungsleistung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit somit nicht garantiert ist, eignet sich dieses Modell unseres Erachtens nicht für eine bedarfsgerechte Berufsunfähigkeitsabsicherung. Auch wenn bei Überschussabsenkung vom Versicherer das Recht zur Erhöhung der BU-Rente durch Mehrbeitrag eingeräumt wird.
Die aus unserer Sicht sinnvollste Alternative der Überschussverwendung ist die so genannte "Beitragsverrechnung".
Bei der Beitragsverrechnung wird durch sofortige Anrechnung der Überschüsse auf den laufend zu zahlenden Beitrag der Beitragsaufwand für die gewünschte BU-Absicherung von Beginn an minimiert. » Niedrigste Beitragsbelastung - Zahlung des Nettobeitrags“. |
Bewertung
Die aus unserer Sicht sinnvollste Alternative der Überschussverwendung. Die laufenden Kosten zur (meist nicht ganz billigen) Absicherung des BU-Risikos werden durch die sofortige Verrechnung der Überschüsse mit dem Beitrag so niedrig wie möglich gehalten. Dies ist vor allem für Existenzgründer wichtig, die zwar auch bereits eine hohe BU-Rente benötigen, aber zu Beginn nur über begrenzte Liquidität verfügen. Hat der Versicherer gut kalkuliert, bleibt der Beitrag bei diesem Überschusssystem über die Laufzeit hinweg stabil. Der Versicherte zahlt dann immer den so genannten „Nettobeitrag“ bzw. „Zahlbeitrag“.
b) Im Leistungsfall – wenn die BU-Rente bezahlt wird und auch keine Beiträge mehr zu zahlen sind
Da der BU-Vertrag auch im Versicherungsfall weiter besteht (ohne Beitragszahlung), sind Sie auch weiterhin an den vom Versicherer erwirtschafteten Überschüssen beteiligt. » Die Überschüsse werden im Leistungsfall zur jährlichen Erhöhung der laufenden Berufsunfähigkeitsrente (Leistungsdynamik) verwendet. |
Hinweis
Diese beitragsfreie jährliche Leistungsdynamik im BU-Fall ist von Versicherer zu Versicherer verschieden, beträgt aber derzeit ca. 1,0 % - 2,5 % der Vorjahres-BU-Rente und schafft somit einen zumindest teilweisen Ausgleich für den laufenden Kaufkraftverlust durch Inflation auch nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.
14. Was ist der Unterschied zwischen Brutto- und Nettobeitrag (=Zahlbeitrag) bei der BU? |
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Die Versicherer haben ihre Versicherungsbeiträge nach dem "Prinzip kaufmännischer Vorsicht" so zu kalkulieren, dass die Versicherungsleistung auch bei schlechtem Schadensverlauf aus den Beitragseinnahmen erbracht werden kann.
Deshalb ist der vertraglich fixierte Beitrag (Bruttobeitrag) stets höher als die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erwartenden Kosten. Die während der Vertragslaufzeit auf die Beiträge regelmäßig entstehenden Überschüsse aus geringeren Schadenskosten, Einsparung von Verwaltungskosten und Erträgen aus vorübergehender Kapitalanlage kommen jedoch den Versicherten zugute.
Werden diese Überschüsse regelmäßig mit dem Beitrag verrechnet (Überschussverwendung „Beitragsverrechnung“), reduziert sich der laufend vom Versicherten zu zahlende Beitrag schon ab Vertragsbeginn entsprechend. Dieser niedrigere Beitrag wird Nettobeitrag oder auch Zahlbeitrag genannt.
15. Welche Gründe führen statistisch zur Berufsunfähigkeit? |
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Entgegen der weit verbreiteten Meinung, dass nur körperlich schwer arbeitende Menschen (z.B. der auf den Knien arbeitende Fliesenleger) berufsunfähig werden können, sind die Ursachen vielschichtiger und zumeist nicht durch körperliche Arbeit oder Unfälle verursacht.
» Etwa jeder vierte Erwerbstätige muss vor Beginn der Altersrente aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf aufgeben. Das Risiko, berufsunfähig zu werden, ist also enorm.
Die Berufsunfähigkeit tritt am häufigsten aufgrund folgender Erkrankungen ein |
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Krankheiten | Männer | Frauen |
Neubildung, Krebs | 14% | 16% |
Verdauungssystem, Stoffwechsel | 5% | 3% |
Psychische Erkrankungen | 28% | 38% |
Nervensystem | 6% | 7% |
Kreislaufssystem | 15% | 6% |
Atmungsorgane | 3% | 2% |
Muskel-Skelett-System und Bindegewebe | 18% | 18% |
Urogenitalsystems, Prostata, Genitalien | 1% | 1% |
sonstige Krankheiten | 11% | 9% |
Summe aller Krankheiten | 100% | 100% |
Quelle: BfA Stand 2005 |